Die Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers gilt als öffentliches Amt und bedarf einer Bestätigung durch die Wirtschaftsprüferkammer. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers.
Für die Fachrichtung des erforderlichen Hochschulabschlusses macht der Gesetzgeber keine exakten Vorgaben, angesichts der Prüfungsanforderungen sind für angehende Wirtschaftsprüfer Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Wirtschaftsrecht sinnvoll. In Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer Bewerber zur Prüfung zulassen, welche über eine langjährige angestellte Tätigkeit als Prüfer verfügen. Bei der Prüfung vor der entsprechenden Kammer sind Steuerberater von einem Teil der Prüfungsaufgaben befreit. Wirtschaftsprüfern darf das Recht zum Bekleiden öffentlicher Aufgaben nicht aberkannt worden sein.
Bei der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ist zwischen Vorbehaltsaufgaben und weiteren Tätigkeiten zu unterscheiden. Vorbehaltsaufgaben dürfen nach Gesetz nur von anerkannten und vereidigten Wirtschaftsprüfern vorgenommen werden. Hierzu zählt die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Konzernbilanzen von Unternehmen, welche auf Grund ihrer Größe oder wegen der Bestimmungen des Aktienrechts zur Veröffentlichung ihrer bestätigten Abschlüsse verpflichtet sind. Freiwillige Jahresabschlussprüfungen dürfen neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vornehmen. Zu den von Wirtschaftsprüfern häufig vorgenommenen freien Tätigkeiten gehört die Arbeit als Unternehmensberater ebenso wie der Einsatz als Gutachter in Verfahren vor Finanzgerichten oder im Rahmen der Unternehmensbewertung. Des Weiteren können Wirtschaftsprüfer Aufgaben eines Steuerberaters übernehmen. Sie haben das Recht zur Durchführung einer Rechtsberatung in wirtschaftlichen Fragen. Detekteien beauftragen Wirtschaftsprüfer mit der Aufklärung komplizierter und ohne fundierte Fachkenntnisse nicht zu entdeckender Wirtschaftsstraftaten.
