Patentanwalt
Der Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten. Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nicht postulationsfähig, also nicht berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der Regel Rechtsanwälte zusammen mit Patentanwälten vor den ordentlichen Gerichten auf, zumal Rechtsanwälten wiederum häufig die technische Befähigung fehlt.
Patentanwälte sind durch ihr abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium und ihrer juristischen Zusatzausbildung berechtigt, Dritte vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren zu vertreten.
Im Rahmen der juristischen Zusatzausbildung liegt neben dem Patentrecht ein Schwerpunkt insbesondere bei Patentamt und -gericht auf dem Markenrecht. Patentanwälte, die einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und die anwaltliche Beratungskompetenz in diesem Bereich zum Ausdruck bringen möchten, führen bisweilen die Berufsbezeichnung „Patent- und Markenanwalt“, wobei letzterer Begriff auch Rechtsanwälte mit Beratungsschwerpunkt im Markenrecht bezeichnet.