Ein Rettungsassistenten hat im Gegensatz zu einem Sanitäter oder Rettungssanitäter weitergehende Befugnisse. So darf er in Notfällen einige Medikamente geben und venöse Zugänge legen sowie intubieren. Der genaue Katalog der einem Rettungsassistenten erlaubten medizinischen Tätigkeiten ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Festlegungen der Bundesärztekammer und örtlichen Entscheidungen. In einigen Bundesländern muss auf jedem Rettungswagen und Krankenwagen mindestens ein ausgebildeter Rettungsassistent anwesend sein, während in anderen Ländern sowohl Krankenwagenfahrer als auch begleitende Sanitäter nur über eine weniger umfassende Ausbildung verfügen müssen.
Der Rettungsassistent versorgt Notfallpatienten eigenverantwortlich bis zum Eintreffen des angeforderten Notarztes. Er übernimmt den fachgerechten Transport von Notfallpatienten zum Krankenhaus und betreut diese während der Fahrt, sofern dieser nicht von einem Arzt begleitet wird. Der Rettungsassistent kann zwar keine Diagnose im eigentlichen Sinn stellen, er teilt dem Arzt bei der Übergabe des Patienten jedoch seine Einschätzung mit.
Die Ausbildung zum Rettungsassistenten dauert derzeit je nach Bundesland zwei bis drei Jahre. Mittelfristig ist eine bundeseinheitliche Ausweitung der Ausbildungsdauer zum Rettungsassistenten auf drei Jahre geplant, zudem sollen die Inhalte der Ausbildung vereinheitlicht und die erlaubten medizinischen Tätigkeiten nicht mehr auf Notfälle beschränkt werden. Eine verkürzte Ausbildung zum Rettungsassistenten ist für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Rettungssanitäter möglich. In den meisten Bundesländern haben Rettungsassistenten die Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen. Weiterbildungsmöglichkeiten bestehen zu unterschiedlichen Tätigkeiten wie dem Leiter eines Rettungsdienstes oder bei besonderer Eignung zum Notfallmediziner.