Hin und wieder gibt es für einen Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, als einem Mitarbeiter die Kündigung auszusprechen. Gründe hierfür gibt es zu Genüge. Unterschieden wird dabei zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Gibt es einen Betriebsrat, so muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Kommt es zur Kündigung, so müssen zunächst alle gesetzlichen Regelungen beachtet werden, die sich unter anderem aus dem Kündigungsschutzgesetz ableiten. Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgen und unterschrieben sein. Eine Kündigung via Email ist nicht zulässig.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist an bestimmte Fristen und gesetzliche Regelungen gekoppelt. Es wird dabei unterschieden in:
- betriebsbedingte Kündigungen (z.B. aufgrund wirtschaftlicher Einbußen)
- verhaltensbedingte Kündigungen (wenn beispielsweise vertrauliche Informationen weitergegeben werden)
- personenbedingte Kündigungen (wenn z.B. die erforderliche Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt wird)
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche – oder auch fristlose – Kündigung kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Hiefür bedarf es jedoch eines triftigen Grundes für die Kündigung. Es kann sich hierbei zum Beispiel um Betrug oder Arbeitsverweigerung handeln. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.