Ein Arbeitsvertrag kann, muss aber nicht immer schriftlich zustande kommen. Vorteilhafter ist es jedoch in jedem Fall, die entsprechenden Abmachungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festzuhalten. Die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bleibt jedem selbst überlassen. Dennoch gibt es festgelegte Mindeststandards durch den Gesetzgeber, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Kriterien für einen Arbeitsvertrag sind je nach Art des Vertrages verschieden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen und z.B. zwischen einem Teilzeitarbeitsvertrag oder einen Vertrag für eine freie Mitarbeiterschaft.
Kündigung des Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsvertrag kann gekündigt werden. Dabei wird unterschieden zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Erstere ist gebunden an eine bestimmte Frist und an gesetzliche Regelungen und unterteilt sich in eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbezogene Kündigung.
Mit der außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden. Hiefür bedarf es jedoch eines triftigen Grundes für die Kündigung. Es kann sich hierbei zum Beispiel um Betrug oder Arbeitsverweigerung handeln. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Befristeter Arbeitsvertrag
Ein befristeter Arbeitsvertrag hat für Arbeitgeber mehr Flexibilität bei der Personalplanung zur Folge. Für Arbeitnehmer hingegen ergibt sich der Vorteil, durch einen befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag gelangen zu können. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss aber in jedem Fall schriftlich fixiert sein. Mündliche Vereinbarungen sind nicht möglich. Ein Arbeitsvertrag kann dabei auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Gründe für einen befristeten Vertrag gibt es viele: der betriebliche Bedarf an Personal kann nur für einen bestimmten Zeitraum notwendig sein; es kann aber auch eine Vertretung für einen anderen Mitarbeiter gesucht werden.