Die Abmahnung im Arbeitsrecht soll den Betroffenen auf sein Fehlverhalten hinweisen und vor schädlichen Folgen warnen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist jedoch Voraussetzung für die arbeitsrechtlichen Maßnahmen, die ein arbeitsvertragswidriges Verhalten nach sich ziehen kann – bis hin zur Kündigung. Abmahnen kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Auf Arbeitgeberseite sind nach herrschender Meinung dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugte oder entsprechend bevollmächtigte Personen zu Abmahnung berechtigt, z.B. Dienst- und Fachvorgesetzte.
Abmahnung und Betriebsrat
Bei einer Abmahnung muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht informiert werden. Der betroffene Mitarbeiter kann sich jedoch beim Betriebsrat beschweren; dieser muss die Abmahnung dann prüfen und – für den Fall, dass sie nicht rechtmäßig ist – beim Arbeitgeber auf Abhilfe dringen. Wünscht es der abgemahnte Arbeitnehmer, so darf der Betriebsrat an einem Gespräch mit dem Arbeitgeber teilnehmen und die Personalakte des Mitarbeiters einsehen.
Mündliche Abmahnung
Die Abmahnung kann mündlich erfolgen. Da sie aber später möglicherweise bewiesen werden muss, empfiehlt sich die schriftliche Abmahnung. Zudem muss der Abgemahnte von der Abmahnung Kenntnis nehmen, damit sie wirksam ist. Daher sollte man sich den Empfang der Abmahnung schriftlich bestätigen lassen.
Abmahnung: Gültigkeit
Es gibt keine formellen Fristen für eine Abmahnung; allerdings sollte so schnell wie möglich nach dem Fehlverhalten abgemahnt werden. Je länger man mit der Abmahnung wartet, desto weniger wirkungsvoll ist sie. Die Abmahnung muss zwingend die Androhung der Kündigung enthalten, sonst handelt es sich nur um eine Ermahnung, die für eine spätere Kündigung nicht ausreicht.
Abmahnung formulieren
Damit eine Anmahnung wirksam ist, muss sie korrekt formuliert sein. Benennen Sie daher das beanstandete Fehlverhalten in einer Abmahnung ganz konkret mit Datum und Uhrzeit.